Notarielle Angelegenheiten

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Akkreditierung von ausländischen Unternehmen in der Russischen Föderation

Zur Akkreditierung von Niederlassungen (Vertretungen) ausländischer Unternehmen bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Vollmachturkunde zur Verhandlungenführung zwecks Eröffnung einer Niederlassung (Vertretung) des Unternehmens in der Russischen Föderation, die einem Vertreter dieses Unternehmens erteilt worden ist.
  2. Schriftliche Erklärung (mit russischer Übersetzung) mit folgenden Angaben: Firmenname, Gründungszeit, Sitz, Tätigkeitsbereich, Firmenleitung laut Statut (Vertrag), Eröffnungszielle der Niederlassung (Vertretung), Geschäftsverbindungen zu russischen Partnern, Perspektiven der Zusammenarbeit.
  3. Statut ggf. ein anderes, den Statut gesetzlich ersetzendes Dokument bzw., soweit kein Statut gesetzlich erforderlich ist, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde mit entsprechenden Bestimmung.
  4. Auszug aus dem Handelsregister ggf. eine Registrierungsbescheinigung mit Bestätigung der Firmeneintragung.
  5. Beschluß des Unternehmens über Eröffnung einer Niederlassung (Vertretung) in der Russischen Föderation.
  6. Bankbonitätsbescheinigung des Herkunftslandes.
  7. Niederlassungsordnung mit Angaben zur inneren Ordnung und zu Verhältnissen zum Hauptunternehmen.
  8. Mindestens zwei Empfehlungsschreiben russischer Geschäftspartner mit Teilnehme der Russischen Föderation.
  9. Vollmachturkunde zur Kontoeröffnung und Kontenführung (mit russischer Übersetzung), die einem Vertreter des Unternehmens oder dem Leiter der Niederlassung (Vertretung) erteilt worden ist. Im letzten Fall ist auch ein Dokument mit Ernennungsbestätigung des Niederlassungs- bzw. Vertretungsleiters erforderlich. Die Vollmachturkunde soll bei einer ausländischen diplomatischen (konsularischen) Vertretung in der Russischen Föderation bzw. bei einer russischen diplomatischen (konsularischen) Vertretung im Ausland beglaubigt werden.
  10. Notariell beglaubigte Karte mit Musterunterschriften der zur Kontoführung berechtigten Personen sowie Firmenstempelabdruck der Niederlassung (Vertretung). Bei einer Änderung oder Erweiterung des Berechtigtenkreises soll eine schriftliche Benachrichtigung bzw. eine neue Karte vorgelegt werden.
  11. Bescheinigung über Anmeldung bei einer Steuerinspektion.
  12. Benachrichtigung für den Versicherer mit Stempel des Rentenfonds.
  13. Versichererbenachrichtigung mit Stempel des Rentenfonds.
  14. Antrag auf Devisenkontoeröffnung.
  15. Vertrag auf Devisenkontoeröffnung.
  16. Garantieschreiben mit Bestätigung der juristischen Firmenanschrift und mit Vermerk des Büros für technische Inventarisation sowie Mietvertrag bzw. Eigentumsbescheinigung in der Anlage.
  17. Karte mit Niederlassungangaben (von der Handels- und Industriekammer ausgestellt).

Alle russischen Übersetzungen sollen notariell beglaubigt werden. Die in Punkten 1 bis 6 Unterlagen sollen mit Apostille laut Haager Konvention von 1961 beglaubigt werden.

Ist für eine Niederlassungseröffnung laut der Gesetzgebung des Unternehmenherkunftslandes eine staatliche Sondergenehmigung erforderlich, so soll eine beglaubigte Kopie dieser Genehmigung der Erklärung beigefügt werden.

Die Niederlassung (Vertretung) stellt auf Verlangen der Handels- und Industriekammer auch weitere Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung.

Für die Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung einer Niederlassung (Vertretung) ggf. ihre Verlängerung wird entsprechende Gebühr erhoben.

Abteilung Notariat
Generalkonsulat der Russischen Föderation

Stand: 1. Juni 2010